1. Umfang der umfassten Rechte
Der Lizenzshop steht allen privaten Websites zur Verfügung,
die von Privatpersonen in nicht-gewerblichem Zusammenhang zur Information und Präsentation unterhalten werden deren Musikanteile nicht mehr als 75 % betragen durch die keine Einnahmen und sonstige geltwerte Vorteile erzielt werden die 120.000 Zugriffe im Jahr nicht übersteigen
Erfüllt Ihre private Website diese Kriterien nicht, informieren Sie sich bitte über die Tarife und die Vergabe von Lizenzen auf unserer Internetseite Hintergrundmusik auf privaten Websites.
Bei privaten Websites mit mehr als 120.000 Zugriffen im Jahr bzw. bei privaten Websites mit denen Einnahmen und sonstige geltwerte Vorteile erzielt werden, erfolgt die Lizenzierung ausschließlich durch die zuständige GEMA-Bezirksdirektion.
2. Laufzeiten der Lizenzen für private Websites
Angeboten werden Lizenzen mit Laufzeiten von einem Jahr. Die Laufzeit beginnt zum 1. des Monats in dem die Lizenz erworben wird.
Die Lizenz kann nicht gekündigt, die URL nicht umbenannt und die Vergütung nicht zurückerstattet werden.
3. Definition private Website
Unter einer privaten Website wird die Gesamtheit der Seiten einer privaten Internet-Präsentation verstanden. Die Website umfasst alle hierzu gehörenden Bildschirmseiten, Web-Seiten und Dokumente. Eine private Website liegt nicht mehr vor, wenn (klein-)gewerbliche Interessen oder Interessen von Vereinen und Instituten verfolgt werden. Bei zwei direkt aufeinander folgenden Besuchen der Website werden die gleichen Musikwerke (keine "Endlosschleifen") als Hintergrundmusik angeboten. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an ad@gema.de. 4. Art der umfassten Rechte
Von den Lizenzen für private Websites umfasst sind das Recht zur Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik oder Funktionsmusik in privaten Websites sowie das Recht, die Musikwerke zu diesem Zweck zu vervielfältigen. Rechte zur Nutzung von Musik in Werbung müssen gesondert von den Berechtigten eingeholt werden, in der Regel von den Musikverlagen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den Informationen für die Hersteller von Werbespots. Nicht umfasst ist zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG). Es muss unabhängig von einer Lizenz für private Websites beachtet werden. Das bedeutet, dass die genutzten Musikwerke ohne gesonderte Einwilligung der Berechtigten nicht bearbeitet bzw. umgestaltet werden dürfen (§ 23 UrhG). Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes kann insbesondere vorliegen bei Entstellung eines Musikwerkes, eine unerlaubte Bearbeitung kann vorliegen bei Neutextierung oder sonstigen Veränderung eines Musikwerkes. Das Bearbeitungsrecht wird nicht von der GEMA, sondern von den Berechtigten selbst bzw. deren Musikverlagen wahrgenommen.
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